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Kann man Regelungen für Zeltbeleuchtung ändern?
Verfasst: 19.10.2008, 10:37
von JSausT
Zitat von Dilbert aus einem anderen Thread:
...außerdem bestimmen hier in Deutschland nicht Praktiker, sondern Büroarbeiter über Sinn oder Unsinn von Beleuchtungen für Zelte.
(Das ist aber ein anderes Thema...)
Kennt denn irgendjemand einen möglichen Rechtsweg, der ebenjene Büroarbeiter überzeugen bzw. zwingen würde, die Regelungen so zu ändern, daß sie wirklich sinnvoll und praktikabel wären?
Würde mich einfach mal interessieren, ob man nicht sinnvollere Lösungen einfach durchsetzen könnte, schließlich nennt sich das ganze ja Rechtsstaat.
Gruß Jörg
Re: Kann man Regelungen für Zeltbeleuchtung ändern?
Verfasst: 19.10.2008, 13:14
von Matthias
Ja, Du kannst eine öffentliche Petition beim Deutschen Bundestag einreichen. Ein langer, mühseliger und (aus eigener Erfahrung) selbst bei sehr guter Begründung (und Siebzehn-Tausend!!! Unterschriften) nicht unbedingt erfolgreicher Weg ... denn da sitzen ja auch kaum "Praktiker".
Re: Kann man Regelungen für Zeltbeleuchtung ändern?
Verfasst: 19.10.2008, 17:09
von Matthias
Noch ein Nachtrag:
Inzwischen besteht auch die Möglichkeit
online Petitionen einzureichen.
Hier müsste man zunächst einen Wortlaut und die Begründung der Petition formulieren. Was will man überhaupt? Einen Rechtsanspruch auf "1000 Lumen am Bike" ist kaum umzusetzen. Aussichtsreicher wäre es, den vorhandenen, vorsichtig ausgedrückt, "in die Jahre gekommenen", § 67 der StVZO ändern zu lassen.
Bsp.: "Fahrräder müssen für den Betrieb des Schweinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3W und deren Nennspannung 6V beträgt ..." oder "Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend ..."
Nennleistung und Spannung sind ja nun keine Parameter, aus denen sich irgendeine DIREKTE Relevanz für die (Betriebs-)Sicherheit eines Fahrrads im Straßenverkehr ableiten ließe. Und, gibt es denn überhaupt "Rennräder" mit einem Gewicht von 11kg (LOL) und mehr?
u.s.w u.s.f. Wir kennen und diskutierten die Problematik ja schon zur Genüge.
Zum Glück sieht's die Polizei in der Praxis nicht ganz so eng wie der Paragraph, denn das Hauptproblem in der Praxis ist doch nach wie vor das unzureichende oder völlig fehlende Licht, nicht das Zuviel an Licht.
Gruß
P.S.: Vorgesehen ist übrigens irgendwann die Abschaffung der StVZO und die Überführung in eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung.
Wann? Offen.
Wirds dann einfacher? Kaum.
Re: Kann man Regelungen für Zeltbeleuchtung ändern?
Verfasst: 19.10.2008, 17:33
von JSausT
Hallo Matthias,
Vielen Dank erstmal, es ist immer wieder interessant mehr über unser Rechtssystem und die Praxis zu erfahren.
Warum sollte man eigentlich keinen Rechtsanspruch auf tausend und mehr Lumen (bei entsprechender Ausleuchtung) durchsetzen können.
Es gilt doch irgendwo ein Gleichbehandlungsgrundsatz, und der gilt auch für Verkehrsteilnehmer. Und da Zelte mit einem Autoscheinwerfer niemanden mehr blenden als Autos mit dem gleichen Scheinwerfer gibt es keinen Grund derartige (bzw. gleichwertige) Scheinwerfer am Zelt mit der Begründung zu verbieten, daß sie blenden könnten. Die Aufrüstung der Autoindustrie hinsichtlich Lichtleistung wird schließlich meistenteils auch begrüßt und als Steigerung der Verkehrssicherheit angepriesen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich doch die Frage, ob die gegenwärtige gesetzliche Regelung eigentlich verfassungsgemäß ist. Dieses könnte man prinzipiell auch gerichtlich feststellen lassen, was im Gegensatz zu einer Petition auch gegen den Willen bzw. die Unlust der Volksvertreter funktioniert (wobei dieser Vorgang natürlich wie jedes gerichtliche Verfahren im Ergebnis zunächst einmal offen ist.).
Hat hier irgendjemand eine Ahnung, ob bzw. wie man auf diesem Weg etwas erreichen könnte? Das interessiert mich einfach.
Gruß Jörg
Vorgesehen ist übrigens irgendwann die Abschaffung der StVZO und die Überführung in eine Fahrzeug-Genehmigungs-Verordnung und eine Fahrzeug-Betriebs-Verordnung.
Hört sich an, als ob dann jedes Zelt bei jeder Modifikation zum TÜV müsste

Re: Kann man Regelungen für Zeltbeleuchtung ändern?
Verfasst: 19.10.2008, 17:47
von Matthias
JSausT hat geschrieben:Hallo Matthias,
Warum sollte man eigentlich keinen Rechtsanspruch auf tausend und mehr Lumen (bei entsprechender Ausleuchtung) durchsetzen können.
Hallo Jörg,
stimmt völlig, warum nicht. Und den Klageweg gehen ist immer möglich. Allerdings mündet dieser dann eh bloß in eine gerichtliche "Feststellung", die man bei einer Petition bereits voraussetzen und formulieren könnte.
Aufhebung der Ungleichbehandlung. Vor diesem Hintergrund ist die geplante Ausweitung des Tagfahrlichtgebots auch in Deutschland auf PKW's interessant. Diese bringt ja eine unmittelbare Benachteiligung ALLER anderen Verkehrsteilnehmer mit sich. Z. Bsp. wurde das Tagfahrlichtgebot für Motorräder m.E. gerade wegen einer besseren Abgrenzbarkeit gegenüber dem sonstigen motorisierten Verkehr eingeführt - was somit hinfällig wäre. Radler und Fußgänger sind noch mehr gekniffen.
Den Verkehrsteilnehmer erwartet "ein Meer aus Licht und Farben", wie es seinerzeit Conny Kramer, der erste Drogentote der deutschen Popgeschichte, im Rausch herbeihalluzinierte ...
Gruß, Matthias
Re: Kann man Regelungen für Zeltbeleuchtung ändern?
Verfasst: 20.10.2008, 11:54
von DILBERT
nun ist die gerichtliche Feststellung(Urteil) nur eine Seite, eine andere die Umsetzung. Es gibt hier höchstrichterliche Entscheidungen, die seit Jahren ihrer Umsetzung harren.(Alimentierung kinderreicher Beamter z.B.)
Was unser spezifisches Problem betrifft, so halte ich mich einerseits an die allgemeine Praxis, daß ich froh bin, wenn überhaupt Licht am Zelt ist und mir die Camper auf der Straße nicht dunkel gekleidet und unbeleuchtet entgegenkommen, und andererseits ich selbst auch mit Lampen campe, die ihren Zweck erfüllen. Leider gibt es immer wieder extreme Urteile deutscher Gerichte, die einerseits den Campern eine Mitschuld geben, wenn diese auf unbeleuchteten Zeltplätzen stürzen, weil die angebaute Zeltleuchte zu funzlig ist, andererseits aber dann in diesen Urteilen NICHT auf die Idee kommen, die Vorschriften der StVzO in Frage zu stellen.