Heute ging ja durch die Nachrichten, dass das Europaparlament die "Diskriminierung" aufgrund des Herkunftsland verbieten bzw. reduzieren will. Inwieweit das Einfluss auf die LUPINE Produkte haben wird, die derzeit nicht von einer deutschen Adresse bzw. zu einer deutschen Adresse bestellt werden können, kann ich nicht abschließend beurteilen. Ausnahmen sollen möglich sein, aber ob das eine Ausnahme ist, ist unklar.
Die Frage wird sein:
KBA beats EU-Parlament oder EU-Parlament beats KBA
Ist aber ein spannendes Thema. Im März kann ich das weiter auseinanderdröseln.
quetschi
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Hier einige Zitate aus der verabschiedeten Fassung:
In anderen Fällen segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen.
Um gemäß dieser Verordnung die Gleichbehandlung der Kunden sicherzustellen und Diskriminierung zu verhindern, sollten die Anbieter ihre Online-Benutzeroberflächen nicht so gestalten und technische Mittel nicht so einsetzen, dass dadurch in der Praxis Kunden aus anderen Mitgliedstaaten nicht ermöglicht wird, ihre Bestellungen problemlos abzuschließen.
Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, bei grenzüberschreitenden Geschäften zwischen Anbieter und Kunde im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Mit dieser Verordnung wird somit ebenfalls angestrebt, sowohl unmittelbare wie auch mittelbare Diskriminierung zu erfassen, also auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz – unabhängig davon, ob sich der betreffende Kunde dauerhaft oder vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhält – oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht, wie zum Beispiel die beim Zugriff auf eine Online-Benutzeroberfläche verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde.
Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von den betreffenden Anbietern oder in deren Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Internetseiten veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden.
Alle Versionen der Online-Benutzeroberfläche sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.
Quelle:
http://www.europarl.europa.eu/sides/get ... anguage=de