Kurze Frage zur Zulässigkeit
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Kurze Frage zur Zulässigkeit
Frage an die Rechtsexperten im Forum:
ACHTUNG es wird daraufhingewiesen, dass es sich hierbei um keine Nachfrage nach einer Rechtsberatung handelt, sondern um die Abgabe einer persönlichen (evtl. fundierten) Meinungsäußerung.
Also:
Wenn eine gewisse Lampe, warum auch immer, nicht am Fahrrad montiert werden darf, wegen der doch so modernen STVZO (o.ä.), könnte man sich dann eigentlich in den legalen Bereich begeben, wenn man selbige Lampe an einem Fahrradhelm des fahrenden Radlers in Betrieb nimmt?
Bzw. bei einer Kontrolle durch unsere grünen "Freunde" als behelmter Fußgänger auftritt.
Ums kurz zu Fragen:
Gibt es ein Gesetz über die Zulässigkeit von Helmleuchten im Straßenverkehr für radelnde oder spazierende Personen?
Viele Grüße
sl
ACHTUNG es wird daraufhingewiesen, dass es sich hierbei um keine Nachfrage nach einer Rechtsberatung handelt, sondern um die Abgabe einer persönlichen (evtl. fundierten) Meinungsäußerung.
Also:
Wenn eine gewisse Lampe, warum auch immer, nicht am Fahrrad montiert werden darf, wegen der doch so modernen STVZO (o.ä.), könnte man sich dann eigentlich in den legalen Bereich begeben, wenn man selbige Lampe an einem Fahrradhelm des fahrenden Radlers in Betrieb nimmt?
Bzw. bei einer Kontrolle durch unsere grünen "Freunde" als behelmter Fußgänger auftritt.
Ums kurz zu Fragen:
Gibt es ein Gesetz über die Zulässigkeit von Helmleuchten im Straßenverkehr für radelnde oder spazierende Personen?
Viele Grüße
sl
- Moose
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Otto
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Betty
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Moin sl,
also meines (nicht fachlichen) Wissens gibt es keine Vorschrift, die eine Beleuchtung am Fahrradhelm regelt.
Vielmehr gilt für uns Nachtfahrer der §67 STVZO, welcher aber nur das Licht AM Zelt regelt.
Daher gehe ich als nichtfachmann davon aus, dass der Betrieb am Helm nicht ausdrücklich verboten ist.
Wenn man sich die Vorschrift einmal durchliest, hast Du sicherlich noch ganz andere Probleme, wonach Dich ein Polizist verknacken kann.
Ich halte mal fest:
Lichtmaschine and vorschriftsmäßige Lampen am Fahrrad (lol), "andere" Lampen auf dem Helm als Zusatzbeleuchtung.
Hier zur Erklärung einmal der Gesetzetext:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerichtet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
6. Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite
mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
9. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 und 2 mitgeführt werden,
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein,
sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen, Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein, anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
also meines (nicht fachlichen) Wissens gibt es keine Vorschrift, die eine Beleuchtung am Fahrradhelm regelt.
Vielmehr gilt für uns Nachtfahrer der §67 STVZO, welcher aber nur das Licht AM Zelt regelt.
Daher gehe ich als nichtfachmann davon aus, dass der Betrieb am Helm nicht ausdrücklich verboten ist.
Wenn man sich die Vorschrift einmal durchliest, hast Du sicherlich noch ganz andere Probleme, wonach Dich ein Polizist verknacken kann.
Ich halte mal fest:
Lichtmaschine and vorschriftsmäßige Lampen am Fahrrad (lol), "andere" Lampen auf dem Helm als Zusatzbeleuchtung.
Hier zur Erklärung einmal der Gesetzetext:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern.
1. Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerichtet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrradbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.
2. An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.
3. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß sein Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden Rückstrahler ausgerüstet sein.
4. Fahrräder müssen an der Rückseite mit einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet, mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet und einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereint sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.
5. Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.
6. Fahrradpedalen müssen mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
7. Die Längsseiten müssen nach jeder Seite
mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
ringförmig zusammenhängenden retroflektierenden weißen Streifen an den Reifen des Vorderrades und des Hinterrades kenntlich gemacht sein.
Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind diese am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.
8. Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.
9. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.
10. In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.
11. Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
für den Betrieb von Scheinwerfern und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 und 2 mitgeführt werden,
der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein,
sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 StVO beschriebenen Verhältnisse vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen, Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein, anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
12. Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
vorweg: ich enthalte mich jeglicher Wertung!
In der Stvzo ist vorgeschrieben, welcherart die Beleuchtungseinrichtungen an einem Bike zu sein haben. Also Reflektoren, Lampen mit Zulassung, mit Prüfzeichen etcetcetc.
Was man als Fußgänger am Helm trägt oder auf der Stirn, das ist noch durch keine Vorschrift geregelt( Vielleicht bietet sich da eine Spielwiese für durchgeknallte an.....)
Man darf also mit Edi oder Betty als Fußgänger problemlos seine Umgebung erhellen. Weiterhin kenne ich keine Vorschrift, die sich mit Helm-oder Stirnlampen beim Biken befaßt, also kann man mit einer vorschriftsmäßigen Funzel am Radl fahren und sich zwei oder drei Bettys auf den Helm bauen und damit fahren. Eines aber gilt immer, der §1 der Stvo, also Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme, egal welche Lampe man hat, es darf niemand übermäßig geblendet werden.
Als einer der Herren in Grün halte ich es aber immer so, daß ich keinerlei Probleme damit habe, wenn man überhaupt Licht am Rad hat, es gibt viel zu viele Radler, die ganz dunkel fahren, da bleibt genug zu tun.
K.
In der Stvzo ist vorgeschrieben, welcherart die Beleuchtungseinrichtungen an einem Bike zu sein haben. Also Reflektoren, Lampen mit Zulassung, mit Prüfzeichen etcetcetc.
Was man als Fußgänger am Helm trägt oder auf der Stirn, das ist noch durch keine Vorschrift geregelt( Vielleicht bietet sich da eine Spielwiese für durchgeknallte an.....)
Man darf also mit Edi oder Betty als Fußgänger problemlos seine Umgebung erhellen. Weiterhin kenne ich keine Vorschrift, die sich mit Helm-oder Stirnlampen beim Biken befaßt, also kann man mit einer vorschriftsmäßigen Funzel am Radl fahren und sich zwei oder drei Bettys auf den Helm bauen und damit fahren. Eines aber gilt immer, der §1 der Stvo, also Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme, egal welche Lampe man hat, es darf niemand übermäßig geblendet werden.
Als einer der Herren in Grün halte ich es aber immer so, daß ich keinerlei Probleme damit habe, wenn man überhaupt Licht am Rad hat, es gibt viel zu viele Radler, die ganz dunkel fahren, da bleibt genug zu tun.
K.
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- beleuchtet
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Lampe Am Radhelm
Mahlzeit
Wurde auch schon des öfteren von den Gesetzeshütern auf meine Lupine am Helm angesprochen. Durchweg positiv. Auch da gibt es Leute die
Hobbymässig nachts mit nicht so legalen Lampen durch´s Gelände heizen.
Bei einer Veranstaltung bin ich mal direkt zu den Gesetzeshütern gegangen
und hab sie gefragt was sie von sowas halten. Lieber ein Radfahrer mit
zuviel Licht als ein toter Radfahrer ohne Licht (Rollender Organspender).
Wenn man das Licht runterdimmen bzw. den Kopf zur Seite dreht damit man
niemanden blendet ist nichts dagegen einzuwenden.
Gruss Jürgen
Wurde auch schon des öfteren von den Gesetzeshütern auf meine Lupine am Helm angesprochen. Durchweg positiv. Auch da gibt es Leute die
Hobbymässig nachts mit nicht so legalen Lampen durch´s Gelände heizen.
Bei einer Veranstaltung bin ich mal direkt zu den Gesetzeshütern gegangen
und hab sie gefragt was sie von sowas halten. Lieber ein Radfahrer mit
zuviel Licht als ein toter Radfahrer ohne Licht (Rollender Organspender).
Wenn man das Licht runterdimmen bzw. den Kopf zur Seite dreht damit man
niemanden blendet ist nichts dagegen einzuwenden.
Gruss Jürgen
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- beleuchtet
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Nightmare
Rotlicht
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Ich selbst versuche das mit "Fingerspitzengefühl" zu lösen. Wenn die Lampe am Helm montiert ist, reicht es vom Gegenverkehr wegzuschauen. Dadurch ist er nicht mehr direkt im Lichtkegel und wird nicht mehr wirklich geblendet. Wenn die Lampe an der Zeltstange montiert ist, einfach abblenden und Lampe etwas runter.
Man wird so definitiv besser erkannt als mit einer normalen Funzel. BigBang & Co finde ich zu unförmig. Man muss so halt aufpassen, dass man immer schön abblendet - wie beim Autofahren auch. Ansonsten gibts schon mal eine Lichthupe (auch zu recht).
Man wird so definitiv besser erkannt als mit einer normalen Funzel. BigBang & Co finde ich zu unförmig. Man muss so halt aufpassen, dass man immer schön abblendet - wie beim Autofahren auch. Ansonsten gibts schon mal eine Lichthupe (auch zu recht).
- flyingcubic
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